zum Verbot des Mitführens und Benutzens von unbemannten Luftfahrtsystemen

(z.B. Drohnen) am 25.01.2025 im Umkreis des Stadions Auensee anlässlich

des Fußballspiels des FC Auensee gegen den FC Wackernack

Gemäß § 12 I Sächsisches Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) erlässt die Gemeinde Auensee als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 5 I, II S.1 SächsPBG in Verbindung mit § 6 I SächsPBG folgende

Verfügung

Durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde aufgrund § 17 Abs. 1 S. 2 der Luftverkehrsordnung Folgendes bekannt gemacht:

Als Schutzmaßnahme anlässlich einer Veranstaltung wird im Fluginformationsgebiet Leipzig folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt: »ED-R Auensee« als gesamtes Stadtgebiet Auensee, ausgenommen dem „Gewerbepark Auensee“ in der Zeit 25. Januar 2025 von 11:00 Uhr bis 18:59 Uhr UTC. Durch die Gemeinde Auensee werden folgende Maßnahmen angeordnet.

    • 1. Am 25.01.2025 ist im gesamten Stadtgebiet Auensee, ausgenommen dem „Gewerbepark Auensee“ in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:59 Uhr (11:00 Uhr bis 18:59 Uhr UTC) das Mitführen und Benutzen von unbemannten Luftfahrtsystemen (zum Beispiel Drohnen) verboten.
    • 2. Von dem Mitführungsverbot nach Nummer 1 werden folgende Ausnahmen zugelassen:
      • 2.1 Der Transport eines verpackten/nicht flugbereiten unbemannten Luftfahrtsystems von der eigenen Meldewohnung innerhalb der Mitführungsverbotszone aus dieser hinaus.
      • 2.2 Der Transport eines verpackten/nicht flugbereiten unbemannten Luftfahrtsystems von außerhalb der Mitführungsverbotszone zur eigenen Meldewohnung innerhalb dieser.
      • 2.3 Der Transport eines verpackten/nicht flugbereiten unbemannten Luftfahrtsystems durch die Mitführungsverbotszone, wenn außer dem verkehrsbedingten Anhalten, keine Unterbrechungen des Transportes erfolgen.
      • 2.4 Der Transport eines verpackten/nicht flugbereiten unbemannten Luftfahrtsystems durch Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Genehmigung zum Durchflug von Gebieten mit Flugbeschränkungen.
      • 2.5 Der Transport eines unbemannten Luftfahrtsystems durch:
        • a.) die Bundespolizei und die Polizei der Länder,
        • b.) Personen die im Auftrag oder auf Veranlassung der Polizei Flüge durchführen und
        • c.) Kräfte im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
    • 3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 II Ziff. 4 VwGO angeordnet.
    • 4. Diese Allgemeinverfügung tritt nach ihrer Bekanntgabe am 25.01.2025 in Kraft und gilt bis zum 25.01.2025 19:59 Uhr, solange sie nicht vorher widerrufen wird.

    I. Sachverhalt

    Am 25.01.2025 um 15:30 Uhr findet im Stadion Auensee das Fußballspiel des FC Auensee gegen den FC Wackernack statt. Die Begegnung ist durch den Fußballverband als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 gemäß § 28 der Richtlinie zur Gewährleistung der Sicherheit im Spielbetrieb des NOFV (Sicherheitsrichtlinie) eingestuft worden. Auf dieser Grundlage wird es als erforderlich betrachtet das Gebiet des Stadtzentrums Auensee, sowie den dazugehörigen Luftraum, frei von potentiellen Stör- und Angriffsmitteln in Form von unbemannten Luftfahrtsystemen (zum Beispiel Drohnen) zu halten.

    II. Rechtliche Würdigung

    Zu Ziffer 1

    Die Gemeinde Auensee ist gemäß § 6 I SächsPBG i. V. m. § 1 I Ziff. 4 VwVfG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich zuständig. Sie ist außerdem die gemäß § 5 I, II S.1 SächsPBG örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.

    Gemäß § 28 II VwVfG bedarf es für den Erlass dieser Allgemeinverfügung keiner Anhörung.

    Rechtsgrundlage dieser Anordnungen ist § 12 I SächsPBG, wonach die Gemeinde Auensee als zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

    Gemäß § 4 Ziff. 3a SächsPVDG i. V. m. § 3 SächsPBG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

    Gemäß § 4 Ziff. 1 SächsPVDG betrifft die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte einzelner Personen.

    Die subjektiven Rechte gemäß § 823 BGB sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.

    Aufgrund der bereits im Sachverhalt dargestellten Einstufung der Begegnung als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 sind grundsätzlich erhöhte Sicherheitsrichtlinien zu beachten. Durch unbemannte Luftfahrtsysteme (zum Beispiel Drohnen) entsteht bei falscher Benutzung (auch vorsätzlicher falscher Benutzung), durch technische Defekte oder durch widrige Witterungsbedingungen eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben, sowie für Beschädigungen oder Zerstörungen am Stadion Auensee und dem Eigentum der sich Stadtgebiet befindenden Personen. Daher ist es notwendig die Benutzung eben solcher unbemannten Luftfahrtsysteme zu verbieten. Da diese aber ferngesteuert werden können, ist zur Einhaltung des eingerichteten Gebiets mit Flugbeschränkungen zudem das Mitführen dieser zu untersagen.

    Die eingerichtete Zeitspanne von 3 Stunden 30 Minuten vor dem geplanten Anpfiff bis 4 Stunde 30 Minuten nach dem geplanten Anpfiff wird benötigt um zu gewährleisten, dass sich zu den Zeiten der Flugbeschränkungen für das Stadtgebiet Auensee tatsächlich keine derartigen Luftfahrtsysteme im Stadtgebiet befinden, sowie um bei unplanmäßigen zeitlichen Verschiebungen des Anpfiffs die Durchsetzung dieser Flugverbotszone zu gewährleisten.

    Im Zuge der Gefahrenabwehr wurden Ermessensentscheidungen gemäß § 40 VwVfG ausgeübt. Es wurden verschiedene Interessen miteinander abgewogen. Die getroffene Maßnahme des Verbotes des Mitführens und Benutzens von unbemannten Luftfahrtsystemen (wie z.B. Drohnen) ist zwingend notwendig um die Gefahr jeglicher missbräuchlichen Verwendung solcher unbemannten Luftfahrtsysteme zu verhindern, da im benannten Zeitraum mit erhöhten Besucherströmen und Menschenansammlungen zu rechnen ist.

    Das Verbot ist des Weiteren gemäß § 13 I SächsPBG geeignet, da somit verhindert wird. dass im bestimmten Zeitraum gegen die Flugbeschränkung im bezeichneten Gebiet verstoßen wird.

    Sie ist außerdem gemäß § 13 II SächsPBG erforderlich, da durch die Maßnahme der betroffene Personenkreis nicht in ihrem Vorhaben, das Fußballspiel anzusehen, beeinträchtigt werden und die erhöhte Gefahr für Leib, Leben, sowie Beschädigung oder Zerstörung durch den Einsatz solcher unbemannten Luftfahrsysteme verhindert wird.

    Gemäß § 13 III SächsPBG ist sie zudem angemessen, da Artikel 2 II GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit, dem Eingriff in Art. 14 GG, das Recht des Eigentums entgegensteht.

    Das Recht gemäß Art. 2 GG wiegt schwerer, demnach ist das Verbot des Mitführens und Benutzens von unbemannten Luftfahrtsystemen (z.B. Drohnen) angemessen.

    Da auch nichtverantwortliche Personen von den Anordnungen betroffen sind, müssen die Maßnahmen nach § 17 SächsPBG eine gegenwärtige Gefahr abwehren, diese liegt gemäß § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Ziff. 3b vor, da auch Personen die sich im benannten Zeitraum aus anderen Gründen (außer dem Fußballspiel) im Stadtgebiet Auensee aufhalten, vor der von unbemannten Luftfahrtsystemen ausgehenden gegenwärtigen

    Gefahr geschützt werden müssen. Sowie zum Schutz aller im Bereich anwesenden Personen, aber auch zum Schutz vor Beschädigungen und Zerstörungen gilt es die Gefahr die von Verantwortlichen gemäß §§ 14 und 15 SächsPBG zu verhindern.

    Zu Ziffer 2

    Mit den Ausnahmen soll ermöglicht werden, dass Besitzern unbemannter Luftfahrtsysteme (z.B. Drohnen) mit Meldeadresse im betroffenen Gebiet, sowie denen deren Transport unausweichlich durch die Mitführungsverbotszone führt, entsprochen werden soll.

    Zu Ziffer 3

    Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung ist § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO. Dementsprechend entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die die Verfügung erlassen hat, besonders angeordnet wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Regelungsanordnungen in Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung haben somit keine aufschiebende Wirkung

    Zu Ziffer 4

    Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 III VwVfG öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

    Gemäß § 1 SächsVwVfZG, 41 IV VwVfG i. V. m §§ 1 I, 1II, 4 II der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Auensee erfolgt die öffentliche Bekanntmachung, sowie die ortsübliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung durch Einrücken in das Amts-Blatt (In der Übungsgemeinde behelfsweise im Gemeinde-Blog) der Gemeinde Auensee und durch Aushang während der Dauer von mindestens drei Tagen an der Bekanntgabestelle im Rathaus der Gemeinde Auensee (Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle, gegenüber den Zimmern 2210 und 2215).

    Sie gilt gemäß § 41 IV S. 4 VwVfG nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am darauffolgenden Tag als bekannt gegeben und tritt am 25.01.2025 in Kraft.

    III. Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Auensee, Rathausstraße 1, 04016 Auensee einzulegen.

    Gemeinde Auensee

    i. A.

    Beate Friedrich

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